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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der PART FACTORY (ein Unternehmen der Grindaix GmbH, Marie-Curie-Str. 8, 50170 Kerpen) für die Ausführung und Lieferung von Produkten.

I. Allgemeine Bedingungen

  1. PART FACTORY nimmt Bestellungen nur von Kunden entgegen, die sich zuvor auf der Webseite (https://www.partfactory.com) registriert und mit den dort verlangten Angaben einschließlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer identifiziert haben.Nachdem der Kunde seine Anfrage an PART FACTORY gestellt hat, prüft PART FACTORY, ob das angefragte Produkt technisch umsetzbar ist. Hält PART FACTORY das Produkt nicht für technisch umsetzbar oder bestehen daran Zweifel, teilt PART FACTORY dies dem Kunden unmittelbar mit. In keinem Fall prüft PART FACTORY, ob das angefragte Produkt in der Ausführung, in der es vom Kunden gewünscht wird, für die Zwecke des Kunden einsetzbar ist. Sodann bietet PART FACTORY dem Kunden das angefragte Produkt zu einem bestimmten Preis an. Der Kunde hat dann die Gelegenheit, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme ist ausschließlich auf der Webseite mit der dafür vorgesehen Einrichtung möglich. Erklärungen des Kunden per Email oder in anderer Weise führen nicht zur Annahme. Mit der Annahme durch den Kunden kommt der Vertrag zwischen dem Kunden als Auftraggeber und PART FACTORY als Auftragnehmer zustande.
  2. PART FACTORY ist berechtigt, die in Auftrag gegebenen Arbeiten durch ein anderes, geeignet erscheinendes Unternehmen ausführen zu lassen, ohne dass es insoweit einer Mitteilung hierüber gegenüber dem Auftraggeber bedarf.
  3. PART FACTORY weist darauf hin, die Herstellung von Teilen, die in Waffen Verwendung finden sollen oder Verwendung finden können, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und damit gemäß § 134 BGB nichtig sind. Erkennt PART FACTORY , dass es sich um die Herstellung solcher Teile handelt, werden sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem unwirksamen Auftrag sofort gestoppt.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

II. Zahlung

  1. Nach der Annahme durch den Auftraggeber erstellt PART FACTORY eine Rechnung über die Auftragssumme. Dabei wird der Zahlungstermin in der Rechnung angegeben. Der Kunde ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag ohne Abzug und kostenfrei für PART FACTORY mit einer der verfügbaren Zahlungsmethoden des Webportals der PART FACTORY an PART FACTORY zu zahlen.
  2. Beanstandungen von Rechnungen müssen schriftlich oder per Email spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.

III. Lieferung

  1. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PART FACTORY die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Kriegs- oder Ausnahmezustände, Unruhen, Streit, Aussperrung, behördliche Anordnung, Rohstoffmangel und Erkrankungen; dies alles auch bei Lieferanten von PART FACTORY) hat PART FACTORY auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PART FACTORY, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferungsverzögerung von Lieferanten von PART FACTORY zu vertreten ist, wenn sich PART FACTORY in angemessener Weise um unverzügliche Lieferung bemüht.
  2. In Fällen in denen PART FACTORY aus den vorerwähnten Gründen von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist PART FACTORY unter Ausschluss sonstiger Ansprüche nur zur Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet.
  3. Die Lieferung erfolgt durch Übersendung an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. PART FACTORY hat seine Pflichten insoweit erfüllt, wenn die zu liefernde Sache ordnungsgemäß verpackt an das Beförderungsunternehmen übergeben wird. Mit dem Versand gilt die Auslieferung und damit die Erfüllung des Vertrages als erfolgt.

IV. Ansprüche bei Mängeln

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gelieferte Produkt unverzüglich nach Eingang bei ihm auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Fehler hat der Auftragnehmer PART FACTORY unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich oder per Email anzuzeigen. Beanstandete Teile sind PART FACTORY kostenlos zur Begutachtung einzusenden.
  2. Liegt ein Mangel vor, hat PART FACTORY das Recht auf Nacherfüllung. Nach Wahl von PART FACTORY kann der Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung beseitigt werden. PART FACTORY stehen dabei zwei Beseitigungsversuche zu. Die Pflicht, Mängel zu beseitigen, erlischt, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile vom Auftraggeber oder von Dritten verändert oder auch behelfsmäßig instand gesetzt worden sind. Die PART FACTORY durch unberechtigte Mängelansprüche entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.
  3. Die Pflicht von PART FACTORY, Mängelansprüche zu erfüllen, beschränkt sich in jedem Fall auf die Verpflichtung, den Mangel im eigenen Betrieb oder in einem PART FACTORY beauftragten Unternehmen zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung in angemessener Frist fehl, ist der Auftraggeber zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
  4. Kosten berechtigter Mängelbeseitigung einschließlich der Kosten des Transportes trägt PART FACTORY.
  5. Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber PART FACTORY verjähren in einem Jahr ab dem Lieferdatum. 

V. Haftung

  1. PART FACTORY haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein fehlerhaftes Produkt im Rahmen seiner Bestimmung eingesetzt wird, es sei denn, dass der Fehler des Produktes durch PART FACTORY, deren Betriebsangehörigen oder Lieferanten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde oder aus der auch leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrührt.
  2. Dabei haftet PART FACTORY nicht dafür (siehe I.2), dass das entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers hergestellte Produkt so eingesetzt werden kann, wie der Auftraggeber das geplant hat. Dementsprechend haftet PART FACTORY auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers hergestellte Produkt nach den Vorstellungen des Auftraggebers eingesetzt und dadurch Schäden verursacht werden.
  3. In allen Fällen ist die Höhe des Schadenersatzes auf den Eintritt des typischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt.
  4. Auskünfte , technische Beschreibungen und Ratschläge in Schrift und Bild, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt, erfolgen ebenso wie mündliche und fernmündliche Beantwortung von Anfragen aller Art durch PART FACTORY nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung seitens PART FACTORY besteht nicht.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. An allen von PART FACTORY selbst oder im Auftrag von PART FACTORY hergestellten Teilen behält sich PART FACTORY das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Geht das Eigentum von PART FACTORY durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unter, so wird PART FACTORY im Verhältnis der Werte Miteigentümer des Gegenstandes, mit dem die von PART FACTORY gelieferten Gegenstände verbunden, vermischt oder zu dem sie verarbeitet worden sind.

VII. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Wegen der Forderungen aus dem Auftrag steht PART FACTORY ein Zurückbehaltungsrecht an allen Teilen des Auftraggebers zu.
  2. Das Zurückbehaltungsrecht entsteht auch, wenn Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen noch offen sind.
  3. Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen gegenüber PART FACTORY nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, Ansprüche des Auftraggebers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

VIII. Sonstige Bedingungen:

  1. Als Gerichtsstand ist Köln in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertrag sind weder übertragbar noch abtretbar, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  4. Sind oder werden einzelne der oben genannten Bestimmung unanwendbar oder wird deren Geltung durch Vereinbarung ausgeschlossen, so wird dadurch die Geltung der anderen Bestimmungen nicht berührt. Sind oder werden einzelne der oben genannten Bestimmungen unwirksam, so sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftliche entsprechende Regelung zu vereinbaren.

Stand: Januar 2014